Geistig
behinderte Patienten
Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der
Anästhesie bei geistig behinderten Patienten, besonders in der Zahnheilkunde.
Bei diesen Patienten ist es oft trotz guter Pflege unmöglich, eine
zufriedenstellende Mundhygiene zu erreichen. Eine zahnärztliche Untersuchung
oder Behandlung ist meist wegen mangelnder Kooperation der Patienten nicht
möglich.
Um die Anästhesie bei geistig behinderten Patienten so gut und sicher wie
bei Gesunden zu gestalten, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Eine erwachsene Begleitperson muss dafür
Sorge tragen, dass der Patient vor der Narkose sicher 6 Stunden lang nichts isst
oder trinkt.
- Der Betreuer (im juristischen Sinn, d.h. die
Person, die für den Patienten die Entscheidung für oder gegen eine
ärztliche Behandlung treffen darf) muss beim Aufklärungsgespräch anwesend
sein und die Einverständniserklärung unterschreiben.
- Unterlagen zur Krankengeschichte und zur
Ursache der Behinderung sollten vorliegen. Gerade bei Patienten, die über
viele Jahre in einem Heim wohnen, können oft weder die betreuenden
Pflegepersonen noch der Betreuer Auskunft über die Ursache der
Behinderung machen. Dies ist aber wichtig, da geistige Behinderungen
manchmal mit körperlichen Behinderungen einhergehen, die durchaus
wichtig für die Anästhesie sind. Ein Beispiel hierfür ist die relativ
häufige Kombination von Trisomie 21 (Morbus Down, "Mongolismus")
und schweren Herzfehlern.
- Eine erwachsene Begleitperson muss den
Patienten nach der Narkose nach hause bringen und kontinuierlich betreuen.
Patienten
mit spastischer Lähmung
Bei diesen Menschen sind aufgrund ihrer
Erkrankung oft auch einfache, schmerzlose Untersuchungen und Behandlungen
nicht möglich, so dass manchmal z.B. eine Zahnsteinentfernung in Vollnarkose
durchgeführt werden muss. Wichtig ist hier eine Betreuung vor und nach der Behandlung durch Verwandte oder
einen Pflegedienst, da die Patienten meist nicht in der Lage sind, erforderliche
Hilfe zu rufen.